Meat Morning Briefing
04International

Ausgabe 034 · 28. September 2026 · 2 Min. Lesezeit

Rosmarinöl im Futter wird zur Spezifikations- und Arbeitsschutzfrage

Die neue EU-Zulassung von ätherischem Rosmarinöl als Futtermittelzusatzstoff zeigt, wie aus einer scheinbar einfachen Zutat eine Spezifikationsaufgabe für die Fleischkette wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2113 ordnet das Produkt als sensorischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Aromastoffe ein und erlaubt seinen Einsatz für alle Tierarten unter definierten Bedingungen. Für Mastgeflügel, Mastschweine, Wiederkäuer, Schafe und Ziegen gelten je nach Tierart und Kategorie Höchstgehalte im Alleinfutter.

Die Entscheidung ist keine Pauschalzulassung für beliebiges Rosmarinöl. Die Verordnung beschreibt die Zusammensetzung einschließlich Markerstoffen wie 1,8-Cineol und Kampfer und setzt Obergrenzen für Methyleugenol und Estragol. Das Öl muss über eine Vormischung eingebracht werden; Lagerbedingungen und Hitzestabilität sind in den Anwendungshinweisen anzugeben. Bei der Kombination mit anderen Zusatzstoffen ist zudem ein Summengrenzwert für bestimmte p-Allylalkoxybenzole einzuhalten.

Für Futtermittelhersteller, Integrationen und Fleischerzeuger liegt der Kern in der operativen und dokumentarischen Kontrolle. Konformität beruht auf Rohstoffidentität, Dosierung, Mischverträglichkeit und Chargenrückverfolgbarkeit – nicht auf der Verkehrsbezeichnung „Rosmarin“. Die Kommission hat auch keine Verwendung im Tränkwasser unter dieser Funktionsgruppe zugelassen. Für Verbraucher tierischer Erzeugnisse erwartete die EFSA unter den vorgeschlagenen Bedingungen kein Risiko; für Beschäftigte beim Umgang mit dem Öl benannte sie jedoch Haut-, Augen- und Atemwegsreizungen beziehungsweise Sensibilisierung. Die Zulassung macht den Aromastoff damit zu einer gemeinsamen Aufgabe von Formulierung, Analytik und Arbeitsschutz.