Ausgabe 027 · 21. September 2026 · 2 Min. Lesezeit
Neue EU-Geflügelzonen machen Herkunftsdaten zum Freigabekriterium
Die Europäische Kommission hat nach neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza die Einfuhrbedingungen für bestimmte Gebiete der USA erneut angepasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2104 aktualisiert die Listen der für Geflügel, Geflügelkeimmaterial, frisches Geflügelfleisch und frisches Fleisch von Federwild zugelassenen US-Zonen. Sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Die Maßnahme ist kein pauschales Einfuhrverbot für die USA. Sie folgt dem Regionalisierungsprinzip: Nach Bewertung epidemiologischer Informationen und der von der US-Veterinärbehörde gemeldeten Maßnahmen setzte die Kommission Einfuhren aus dem von neuen Ausbrüchen betroffenen Restriktionsgebiet aus. Die Zulässigkeit hängt damit von der exakten Ursprungszone und davon ab, ob die Dokumente zur jeweils geltenden Listung passen.
Für europäische Einkäufer und Betriebe ist die Folge konkret. Die Prüfung darf nicht bei Ursprungsland, Tierart, Betrieb oder einem allgemeinen Zertifikat enden. Vor Einkaufsfreigabe sind Produktionszone, gegebenenfalls Schlacht- oder Verarbeitungszone, Ausstellungsdatum der Dokumente und die aktuelle Fassung der Anhänge zu prüfen. Lieferantensysteme müssen betroffene Chargen zudem sperren oder trennen können, ohne zulässige Ware mit anzuhalten.